Der §35a der Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Deutschland bezieht sich auf den Betrieb von unbemannten Fluggeräten, darunter auch Drohnen. Diese Vorschrift regelt die Nutzung von Drohnen in der Luft und am Boden, um die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten.
Nach §35a müssen Drohnenpiloten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, bevor sie ihre Drohnen in Deutschland steigen lassen dürfen. Dazu gehören unter anderem die Kenntnis der geltenden Gesetze und Regeln, der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung und die Einhaltung von Abstands- und Flughöhenbeschränkungen.
Der §35a dient dem Schutz von Personen, Tieren und Sachwerten vor möglichen Gefahren, die durch den Betrieb von Drohnen entstehen könnten. Indem Drohnenpiloten die Bestimmungen des §35a einhalten, tragen sie zur Sicherheit im Luftraum bei und vermeiden rechtliche Konsequenzen.
Es ist ratsam, sich als Drohnenbesitzer über den §35a und andere relevante Vorschriften zu informieren, um Bußgelder oder andere Sanktionen zu vermeiden. Informationen zum §35a sind auf der Website der deutschen Luftfahrtbehörde verfügbar oder können bei spezialisierten Drohnenverbänden eingeholt werden.